Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Dirano Badmöbel GmbH, Zeil am Main
nachstehend Dirano genannt
Stand: 06.04.2020

1. Geltungs­bereich

Für Lieferungen und Leistungen der Dirano gelten diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen der Dirano abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Dirano nur an, wenn Dirano ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

2. Angebot und Vertrags­abschluss

Alle Angebote und Listenpreise sind freibleibend. Soweit eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Dirano diese Bestellung innerhalb von zwei Wochen annehmen. Aufträge und Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Dirano. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Dies gilt auch für Willenserklärungen gegenüber Vertretern und Mitarbeitern des Außendienstes.

3. Überlassene Unter­lagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Angebote, Zeichnungen, Muster etc., behält sich Dirano Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Dirano erteilt dazu dem Besteller ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit Dirano das Angebot des Bestellers nicht innerhalb von zwei Wochen annimmt (Ziffer 2 dieser Verkaufsbedingungen), sind diese Unterlagen Dirano unverzüglich zurückzusenden oder zu vernichten.

4. Preise und Zahlung

4.1

Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise für Lieferungen der Dirano. Sie verstehen sich als Lieferungen ab Lager der Dirano, frei Lkw oder mit sonstigen Transportmitteln verladen.

4.2

Verpackungsmaterial kann gesondert berechnet werden und wird nicht zurückgenommen. Anlieferungen auf Mehrwegpaletten erfolgen gegen Rücknahme der entsprechenden Anzahl gleichwertiger Paletten, sonst gegen Berechnung der Paletten.

4.3

Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Frankolieferungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

4.4

Der Kaufpreis ist ohne Abzug von Skonto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Anderweitige Zahlungskonditionen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

4.5

Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a.
berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.6

Bei Zahlungsabwicklung mit Delkredere findet der jeweilige Zentralregulierungsvertrag Anwendung.

4.7

Im Falle von Auftragsänderungen bzw. -stornierungen hat der Besteller Dirano die hierdurch entstandenen / entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

5. Abrechnung und Zurück­behaltungs­rechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung gemäß § 387 BGB nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferzeit

6.1

Die Lieferzeit wird in der Auftragsbestätigung durch Dirano bestimmt. Eine Lieferung innerhalb vier Wochen nach der angegebenen Lieferzeit gilt noch als rechtzeitig.

6.2

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Dirano berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.3

Bei Versendung der Ware erfolgt die Lieferung ab Werk. Dirano hat ihren Vertrag mit Bereitstellung der Ware erfüllt, soweit der Versand aus Gründen nicht möglich ist, die Dirano nicht zu vertreten hat. Dazu zählen insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks und Mangel an Rohstoffen. Solche Gründe führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.

6.4

Dirano gerät erst in Lieferverzug, wenn eine weitere vom Käufer schriftlich gesetzte Frist von mindestens 14 Tagen verstrichen ist und Dirano die Verzögerung zu vertreten hat.

7. Gefahr­übergang bei Versendung

Im Falle des Versandes der Ware an den Besteller geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, sobald Dirano die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zu Ausführung der Versendung beauftragten Person oder Gesellschaft ausgeliefert hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8. Eigentums­vorbehalt

8.1

Dirano behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich Dirano nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Dirano ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

8.2

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware von den übrigen Waren getrennt zu lagern und auf Verlangen von Dirano zu kennzeichnen und auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller Dirano unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Dirano die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Dirano entstandenen Ausfall.

8.3

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser an Dirano in Höhe des mit Dirano vereinbarten Preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Dirano, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Dirano wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

8.4

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für Dirano. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Dirano nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Dirano das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihrer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller Dirano anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Dirano verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Dirano gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an Dirano ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Dirano nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

8.5

Dirano verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

9. Gewähr­leistung und Mängel­rüge sowie Rückgriff / Hersteller­regress

9.1

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor deren Be- und Verarbeitung zu rügen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen. Dirano ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.

9.2

Mängelansprüche im Rahmen der Sachmängelhaftung (§§ 437 ff. BGB) verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Dirano gelieferten Ware bei ihrem Besteller.

9.3

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Dirano die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach ihre Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Dirano stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

9.4

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Verfügung mindern.

9.5

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Reinigungs- und Betriebsmittel, mangelhafter Montage- und Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.6

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Dirano gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.7

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Dirano bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

10. Sonstige Verein­barungen

10.1

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Dirano, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

10.3

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

10.4

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

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